Organkredite: Aktuelle BaFin-Auslegungen zum Risikoreduzierungsgesetz (RiG)

Identifizierung – Beurteilung – Prüfung

  • Notwenige Änderungen bei Organkrediten aus aktuellem BaFin- Schreiben zur Auslegung des Risikoreduzierungsgesetzes (RiG)
  • Erweiterte Anforderungen an Dokumentation und Genehmigungsprozesse ggü. "Nicht"-Organkrediten
  • Ausweitung von Organkreis und Organkreditbegriff (bedeutende Beteiligungen) sowie Enthaltungspflicht bei Interessenskonflikten
  • Ausweitung von Organkrediten auf Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne des § 21 Abs.1 KWG darstellen
  • Vorgehensweise bei der Identifizierung, Beurteilung und Überprüfung von potenziellen Organkrediten und Organträgerschaften
  • Ansätze für die Prüfung von Organkrediten durch die Interne Revision

Organkredite (Personen- oder Unternehmensorgankredite) stellen eine besondere Form der Kredite mit weitreichenden zusätzlichen Anforderungen an die Kreditvergabe und die Kreditüberwachung sowie die Meldung und Offenlegung dar. Im Rahmen des am 14. Dezember 2020 veröffentlichten Risikoreduzierungsgesetzes (RiG) haben sich die Organkreditvorschriften nach § 15 KWG geändert. Wesentliche Änderungen waren die Ausweitung des Organkreises und des Organkreditbegriffs, hier insbesondere die Ausweitung auf Geschäfte des Instituts, die keine Kredite im Sinne von § 21 Abs. 1 KWG sind, mit Personen oder Unternehmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 12 KWG. Die Gesetzesänderung ist am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten.

In der Kreditpraxis haben sich zahlreiche Auslegungsfragen ergeben, auf die die Ba‐ Fin mit Schreiben vom 14. September 2021 an die Spitzenverbände der deutschen Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute reagiert hat. Das Schreiben bezieht sich auf zahlreiche Einzelfragen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), deren Antworten zwischen BaFin und Deutscher Bundesbank abgestimmt sind. Darüber hinaus hat die BaFin Vorgaben für die Prüfung der Marktmäßigkeit für Geschäfte des Instituts nach § 15 Abs. 6 KWG sowie ein Muster eines Vorratsbeschlusses für Personenorgangeschäfte nach § 15 Abs. 6 KWG formuliert, das im Hinblick auf die Geschäfte des jeweils betroffenen Instituts anzupassen ist. Dennoch bleiben in der Praxis Schwierigkeiten bei der Identifizierung und Beurteilung von Organkrediten bestehen.

Das Seminar zeigt wertvolle Praxistipps für die Herangehensweise an die Identifizierung, Erfassung und Beurteilung von Organkrediten nach den neuen Vorgaben sowie die Umsetzung in den Kreditanalyseprozessen.

Referenten

Monika Zimmer
Referentin Organkreditgeschäft
gemäß § 15 KWG
Frankfurt/Main