17 07 FU112
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Datum

Donnerstag, 06.07.2017

Ort

Hotel Capri by Fraser Frankfurt, Europa-Allee 42, 60327 Frankfurt/Main

Über das Seminar

Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft gewinnt zunehmend an Komplexität. Die gesetzliche Regelung in Deutschland enthält eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, die unionsrechtskonform, d.h. im Lichte ihrer unionsrechtlichen Vorgabe zu interpretieren sind. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben hierzu jüngst in diversen Grundsatzurteilen Stellung bezogen. Diese Entscheidungen erfordern eine völlig neue umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Unternehmensgruppen.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf diese Rechtsprechung reagiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass soll umfangreich geändert werden. Mit Entwurf vom 12.12.2016 gewährt das BMF einen Einblick, inwieweit sich die Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in Zukunft ändern wird. Die Eingaben der Verbände sind erfolgt. Die Neufassung des BMF-Schreibens wird erwartet.

Eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft nicht zu erkennen oder sie unzulässig "zu leben", stellt für Ihre Unternehmensgruppe ein erhebliches steuerliches Risiko dar, weil sie u.a. Einfluss auf die Steuerschuldnerschaft, die Vorsteuerabzugsberechtigung, die steuerliche Haftung und nicht zuletzt auf die Steuererklärungspflichten im Konzern hat. Darüber hinaus können bestehende Gruppenstrukturen die Neuregelung (auch in laufenden Betriebsprüfungen) nutzen, um eine bisher nach Verwaltungsauffassung nicht mögliche Organschaft nunmehr zu argumentieren oder eine nicht gewünschte Organschaft jetzt rechtssicher zu vermeiden.

Daneben sind aber auch die BFH-Urteile und vor allem die EuGH-Rechtsprechung zu besprechen. So hat beispielsweise der EuGH mit Urteil vom 16.07.2015 (C-108/14, C-109/14 Larentia + Minerva) Grundsätze der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft in Frage gestellt.

Referenten

RA/StB Dr. Carsten Höink
Geschäftsführender Gesellschafter
INDICET PARTNERS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg/Münster
Dr. Patrick Burghardt
Partner der Kanzlei, Steuerberater
Peters, Schönberger & Partner mbB
München