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Die neue Nutzungsdauer für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter am 05.12.2022

Datum

Montag, 05.12.2022, 09:00 - 13:00 Uhr

Webinar

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Über das Seminar

Mit dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 hat unsere ehemalige Bundeskanzlerin Angela Merkel zusammen mit der Minister-präsidentenkonferenz der Länder angekündigt, dass zur Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend ab 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Es wurde eine schnelle untergesetzliche Regelung avisiert, von der vor allem alle, die im Homeoffice arbeiten, profitieren sollen.

Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 26.02.2021/22.02.2022 wurden aber auch viele Fragen aufgeworfen, die es zu klären gilt. Vor allem ist wichtig zu wissen, was exakt unter Computerhardware und -Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zu verstehen ist. Was gehört alles zu den bestimmten digitalen Wirtschaftsgütern, die die Digitalisierung fördern sollen und was aber auch nicht? Kann ein ERP-System wirklich im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden und will man das überhaupt?

Die neue Regelung liegt in Form eines BMF-Schreiben vor. Fassen wir alle für Sie in der Buchhaltung, speziell Anlagenbuchhaltung sowie in der Investitionsplanung wichtigen Informationen aus diesem Schreiben zusammen. Vergleichen wir die Neuregelungen mit den bislang geltenden Vorgaben, die damit bezüglich dieser Wirtschaftsgüter abgeschafft werden. Und prüfen wir die Anwendung des steuerlichen BMF-Schreiben in der Handelsbilanz, bzw. betrachten die IDW-Stellungnahmen dazu.

Referenten

Uwe Jüttner
Präsident
European Management Accountants Association
Bonn